LS Prof. Dr. Ronellenfitsch
Besprechungsfall 5
V ist Eigentümer eines Hauses mit Mietwohnungen in der großen Kreisstadt T. Er hatte der Familie M ab März 1995 darin eine Wohnung vermietet. Das Mietverhältnis wurde jedoch schon zum Ende des Monats März 1996 wegen Mietrückständen gekündigt. Im Hinblick darauf, daß sich die Stadt T bereit erklärte, im Rahmen der Sozialhilfe die Mietrückstände zu übernehmen (vgl. § 545 Abs. 2 Nr. 2 BGB), vermietete der V der Familie M ab 1. April 1996 eine andere, kleinere Wohnung in seinem Haus. Doch auch nun brachte die Familie M die Miete nicht auf, so daß V einen Räumungstitel erwirkte.
Zu dem Räumungstermin am 4. November 1996 stand kein Ersatzwohnraum zur Verfügung. Deshalb wies die Stadt T durch Verfügung vom selben Tag Familie M zur Abwendung von Obdachlosigkeit bis zum 3. Mai 1997 in ihre bisherige Wohnung ein.
Da die Familie M nach dem 3. Mai 1997 nicht freiwillig
auszog, ließ V die Wohnung am 12. Mai 1997 durch den Gerichtsvollzieher
räumen.
Er stellt fest, daß die Wohnung in der Zeit seit
November 1996 durch die Familie M schwer, über den Rahmen des zulässigen
Gebrauchs hinaus, beschädigt wurde. So wurde das Schloß der
Wohnungstür aufgebrochen und der Türrahmen gesprengt, Lichtschalter
waren zerbrochen, die Teppich sehr fleckig und die Tapeten beschmiert.
Außerdem war die Wohnung nicht sauber und vollständig ausgeräumt.
V verlangt nun, da Familie M völlig überschuldet
und vermögenslos ist, von der Stadt T zum einen Ersatz der Kosten
für die Räumung und zum anderen Ersatz der Kosten für die
Beseitigung o.g. Schäden bzw. der Säuberung der Wohnung.
Hat V damit Aussicht auf Erfolg?
Tübingen, 21. Mai 1997